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Ausgleichsabgabe  -  Preisvorteil bis zu 50%

Unsere Werkstatt für behinderte Menschen ist eine anerkannte Einrichtung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes.                                                                                                                                              Sie können somit bis zu 50 % des Rechnungsbetrages auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Des  weiteren ist von der Finanzbehörde anerkannt, daß wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne der §§51 ff AO dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz von derzeit 7% zum Tragen.

Auszug aus dem Schwerbehindertengesetz ( Stand: August 2001):

§ 140 SGB IX: Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß

1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werktstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31.März des Folgejahres vergütet werden und

2. es sich nicht um Aufträge handelt , die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. 

                                                                                                                                                                   

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.    

§141 SGB IX: Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.